FAQ

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Dienstleistungen, technischen Fragestellungen zu den von uns verbauten Rauchwarnmeldern und zu den gesetzlichen Grundlagen zu Einbau und Betrieb von Rauchwarnmeldern.

Zu unseren Dienstleistungen

Ja, wir bieten sowohl die fachgerechte Montage von Rauchwarnmeldern als auch deren regelmäßige Wartung gemäß der aktuellen DIN 14676 an.

Bei uns Standard: Die Terminkoordination mit Ihren Bewohnern gehört für uns zu einem guten Service und ist immer inklusive!

Gerne übernehmen wir auch die Wartung bereits montierter Rauchwarnmelder. Bei einem ersten Inspektionstermin kontrollieren wir, ob die Wohneinheit(en) gem. DIN 14676 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sind. D.h., wir kontrollieren, ob Geräte in ausreichender Zahl vorhanden sind, ob diese an den vorgesehenen Orten montiert und ob sie funktionsfähig sind. Mängel werden durch uns direkt behoben, sodass Ihre Wohneinheit(en) nach dem Termin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgestattet ist/sind.

Im Anschluss erhalten Sie eine detaillierte Dokumentation unserer Arbeiten.

Wir bieten Stand-Alone-Rauchwarnmelder, funkvernetzte Modelle sowie Melder mit Ferninspektionsfunktion gemäß DIN 14676 an. Wir arbeiten ausschließlich mit Marken führender Hersteller, deren Geräte mit mindestens fünf Jahren Herstellergarantie ausgestattet sind. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Anforderungen Ihres Objektes und der Umsetzung Ihres Bedarfs.

Nach der Montage erhalten Sie eine technische Dokumentation mit Informationen zur Anzahl, Position und Art der installierten Rauchwarnmelder. Diese dient Ihnen gegenüber der Versicherung als Nachweis der ordnungsgemäßen Ausstattung gemäß DIN 14676.

Wir arbeiten mit einem Festpreismodell; die Kosten richten sich nach den montierten/gewarteten Rauchwarnmeldern. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten.

Mit unserem Kostenrechner können Sie die Kosten der Montage und/oder Wartung selbst kalkulieren. Gerne senden wir Ihnen ein persönliches Angebot.

Wir setzen ausschließlich TÜV-zertifizierte Fachkräfte für Rauchwarnmelder ein. Zudem besuchen unsere Mitarbeiter regelmäßig Schulungen zu fachspezifischen Weiterbildungen.

Sie benötigen Rauchwarnmelder für Ihren Kindergarten, Ihren Beherbergungsbetrieb oder für ein Wohnheim?

Sprechen Sie uns an! Mit unserer langjährigen Erfahrung in der Ausstattung solcher und ähnlichere Gebäudetypen mit (funkvernetzten) Rauchwarnmeldern helfen wir Ihnen gerne weiter!

Technische Fragen zu Rauchwarnmeldern

Stand-Alone Rauchwarnmelder sind eigenständige Geräte, die unabhängig von anderen Meldern arbeiten. Sie lösen Alarm aus, wenn Rauchpartikel in die Messkammer eindringen. Es erfolgt keine Kommunikation mit anderen Meldern.

Rauchwarnmelder des Typs C gemäß DIN 14676 sind ferninspizierbare Rauchwarnmelder. Sie verfügen über eine digitale Prüftechnik, die es ermöglicht, den Zustand des Melders ohne physische Begutachtung auszulesen. Der Rauchwarnmelder testet sich regelmäßig selbst und sendet das Ergebnis des Selbsttests per OMS*-Telegram an uns. Dadurch wird die jährliche Wartung vereinfacht, da eine Vor-Ort-Inspektion entfällt.

Info: Rauchwarnmelder zur Ferninspektion enthalten keine Kamera oder Mikrofon. Es bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich der Privatsphäre der Bewohner.

*OMS (Open Metering System) ist ein herstellerunabhängiges, standardisiertes Kommunikationsprotokoll für drahtlose Messgeräte. In Rauchwarnmeldern ermöglicht es die sichere Fernübertragung von Statusinformationen, sodass Wartungsdaten ausgelesen werden können, ohne dass ein Techniker vor Ort sein muss.

Der Ei6500-OMS nutzt OMS-Standard Generation 4 mit verschlüsselter Datenübertragung, Authentifizierung und Manipulationsschutz. Dank störungsresistenter Funkverbindung und anonymisierter IDs wird ein sicherer und zuverlässiger Fernzugriff auf den Wartungsstatus gewährleistet.

Rechtliche Fragen: Vorschriften, Pflichten und gesetzliche Regelungen

Seit dem 01.01.2017 besteht in NRW allgemeine Rauchwarnmelderpflicht für alle Miethäuser und -Wohnungen. Die Nichterfüllung dieser Auflagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch wenn keine Kontrollen oder Strafen vorgesehen sind, so ist der Eigentümer im Falle eines Brandes mit Personenschaden in Mithaftung.

Gemäß §49 (7) BauO obliegt die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchmeldern dem Eigentümer, während die Instandhaltung i.d.R. vom unmittelbaren Mieter/Bewohner zu gewährleisten ist. Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers ist dieser jedoch verpflichtet, die Instandhaltung durch die Mieter zu kontrollieren. Im Falle eines Brandes mit Personenschaden muss der Eigentümer daher die ordnungsgemäße Installation und Wartung der Rauchmelder nachweisen können. Andernfalls kann es zu Schadenersatzansprüchen gegen den Eigentümer kommen.

In Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 49 Abs. 7 BauO NRW der Eigentümer bzw. der Vermieter verpflichtet, die Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Die Verantwortung für die Wartung der Rauchwarnmelder liegt in NRW gemäß Bauordnung beim unmittelbaren Bewohner der Wohnung, also dem Mieter.

Der Vermieter kann die Wartung aber „an sich ziehen“ und von einer Fachfirma ausführen lassen. Die für die Wartung anfallenden Kosten kann der Vermieter über die Nebenkosten umlegen, sofern im Mietvertrag vereinbart.

Wenn Rauchwarnmelder nicht installiert oder gewartet wurden, kann dies im Schadensfall zu versicherungsrechtlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen führen. Der Vermieter oder Eigentümer kann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine fehlende oder fehlerhafte Installation oder Wartung ursächlich für einen Personenschaden oder Sachschaden war.

In Nordrhein-Westfalen gilt gemäß Bauordnung NRW, dass Rauchwarnmelder in allen Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungswege aus diesen Räumen dienen, installiert werden müssen. Die Anzahl der benötigten Rauchwarnmelder ergibt sich aus der Anzahl dieser Räume. In Räumen mit einer Fläche von mehr als 60 m² kann es erforderlich sein, zusätzliche Melder zu installieren, um eine ausreichende Raucherkennung sicherzustellen.

Laut Bauordnung NRW sind Rauchwarnmelder in allen Aufenthaltsräumen, in denen Personen schlafen, sowie in Fluren, die als Rettungswege aus diesen Räumen dienen, zu installieren. Dies bedeutet konkret, dass sie in Schlafzimmern, Kinderzimmern und den zugehörigen Fluren angebracht werden müssen. Wohnräume, die nicht primär zum Schlafen genutzt werden, unterliegen dieser Pflicht nicht – es sei denn, sie dienen als Fluchtweg.

Ein Rauchwarnmelder sollte an der Decke möglichst in der Raummitte angebracht werden. Rauchwarnmelder müssen einen Mindestabstand von 0,5 Metern zu Wänden, Unterzügen und größeren Einrichtungsgegenständen einhalten, um eine ungehinderte Raucherkennung zu gewährleisten.

Eine Wandmontage ist nur zulässig, wenn eine Deckenmontage nicht möglich ist, beispielsweise bei Textildecken. In diesem Fall muss der Melder 0,3 bis 0,5 Meter unterhalb der Decke an der Wand angebracht werden.

Ein Flur im Sinne der DIN 14676 ist ein Verkehrsraum innerhalb einer Wohnung, der als Rettungsweg dient und den Zugang zu anderen Räumen ermöglicht. Ein Flur muss nicht zwingend durch Wände oder Türen von anderen Räumen getrennt sein, sondern kann auch eine offene Erschließungsfläche sein. Eine Küche kann dann als Flur gelten, wenn sie zugleich als Durchgangsweg zu Schlaf- oder Aufenthaltsräumen dient. In diesem Fall wäre die Montage eines Rauchwarnmelders in der Küche erforderlich.

Die Vernetzung von Rauchwarnmeldern ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen, wenn es aufgrund der Raumaufteilung oder geschlossener Türen zu einer verzögerten Wahrnehmung des Alarms kommen könnte.

Die Inspektion (bzw. Wartung) von Rauchwarnmeldern muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Bei Meldern mit Ferninspektionsfunktion kann die Kontrolle teilweise automatisch durchgeführt werden.

Allgemeine Sicht- und Funktionsprüfung

  • Ist der Rauchwarnmelder ordnungsgemäß montiert?
  • Sind die Raucheindringöffnungen frei von Verschmutzungen oder Hindernissen?
  • Ist das Gerät beschädigt oder mechanisch beeinträchtigt?
  • Der akustische Alarm des Rauchwarnmelders wird durch Drücken der Prüftaste ausgelöst.
  • Falls vorhanden, wird die Funkverbindung zu anderen Rauchwarnmeldern getestet.
  • Der Batteriestatus wird geprüft.


Besonderheit bei Ferninspektion (Verfahren C nach DIN 14676)

Bei Rauchwarnmeldern mit Ferninspektion erfolgt die Prüfung automatisch. Die Geräte senden regelmäßig Statusmeldungen über:

  • Montage- und Funktionsstatus
  • Batteriezustand
  • Sensorik und Umwelteinflüsse
  • Manipulations- oder Störungsmeldungen


Falls ein Problem erkannt wird, kann eine Vor-Ort-Prüfung notwendig sein.

Protokollierung der Inspektion

  • Nach jeder Inspektion wird ein Wartungsprotokoll erstellt, das den Zustand der Rauchwarnmelder dokumentiert.
  • Falls Mängel festgestellt werden, wird der Eigentümer informiert und gegebenenfalls ein Austausch veranlasst.

Ein Rauchwarnmelder muss spätestens zehn Jahre nach seiner Inbetriebnahme ersetzt werden. Zusätzlich muss ein Austausch erfolgen, wenn:

  • Der Melder mechanisch beschädigt wurde.
  • Die Funktion durch äußere Einflüsse (z. B. starke Verschmutzung, Feuchtigkeit) beeinträchtigt ist.
  • Der Melder wiederholt Fehlalarme auslöst und nicht mehr zuverlässig funktioniert.
  • Der Hersteller eine kürzere Austauschfrist angibt.

Die Kosten der Beschaffung und Installation von Rauchmeldern sind als „Modernisierungsmieterhöhung“ nach §599 BGB mit 11% der anfallenden Kosten auf die jährliche Miete umlegbar. Die Installation stellt die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ohne Verschulden des Vermieters dar und berechtigt somit zur Mieterhöhung, gem. § 555b Nr. 6 BGB.

Die Kosten für die Wartung der Rauchmelder kann, sofern im Mietvertrag geregelt, als „sonstige Betriebskosten“ gem. §2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung in voller Höhe abgerechnet werden. Falls eine solche Regelung im Mietvertrag nicht festgeschrieben wurde empfiehlt es sich, eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen. Gerne stellen wir Ihnen ein Musterexemplar zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Wir sind Ihr starker Partner in Sachen Rauchmelder

Vermieter stehen in der Pflicht, Rauchmelder korrekt zu installieren und regelmäßig zu warten. Unsachgemäße Wartung kann im Schadensfall erhebliche Haftungsrisiken bergen. Mit Rundum Rauchmelder sind Sie auf der sicheren Seite – zuverlässig, zertifiziert und rechtskonform.

Geprüfte Fachkräfte für Rauchmelder

Jannes Böhm, Niklas Josten GbR

Rundum Rauchmelder